Allgemeine Geschäftsbedingungen der Avionic Concept für Lieferungen und Leistungen
Stand: 01.01.2017
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf alle zwischen der Avionic-Concept und dem Auftragnehmer für die Herstellung von Werken und sämtliche bei dem Lieferanten bestellte Waren (im Folgenden „Lieferungen“) sowie für die Ausführung für Dienstleistungen (im Folgenden „Leistungen“) zu.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
1.3. Abweichungen von diesen AGB sowie entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind für die Avionic-Concept unverbindlich, auch wenn die Avionic-Concept ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die Avionic-Concept diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
2. Vertragsschluss
2.1. Bestellungen und Beauftragungen (im Folgenden „Bestellungen“) von der Avionic-Concept müssen durch den Lieferanten schriftlich innerhalb von einer Woche angenommen werden.
2.2. Alle wesentlichen Bestelldaten müssen bei der Annahme der Bestellung enthalten sein. Insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Ware und Leistungen, die Bestellnummer sowie Bestell- und Lieferdatum. Verzögerungen, die sich aus deinem Verstoß des Lieferanten gegen diese Bestimmung ergeben, hat der Lieferant zu verantworten.
2.3 Es ist dem Lieferanten nicht erlaubt andere als vom Hersteller zugelassenen Ausweich- bzw. Alternativnummern zu liefern. Dazu ist eine Austauschbescheinigung des Herstellers zwingend notwendig.
2.4 Ergänzungen oder Änderungen von Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Avionic-Concept.
2.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Avionic-Concept Unteraufträge an Dritte zu erteilen. Die unberechtigte Unterbeauftragung von Dritten berechtigt die Avionic-Concept, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
3. Unterlagen/Entwürfe/Zeichnungen
3.1. Alle dem Auftragnehmer zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Unterlagen und Hilfsmittel wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Entwürfe, Berechnungen, Beschreibungen, Pläne, Modelle, Muster, technische Spezifikationen, Datenträger, sonstige Schriftstücke, Werkzeuge, Teile und Materialien bleiben im Eigentum der Avionic-Concept und sind nach Durchführung des Auftrags unaufgefordert, unverzüglich und kostenlos an die Avionic-Concept zurückzureichen bzw. nach Absprache zu vernichten.
3.2. Die vorgenannten Gegenstände und Unterlagen dürfen ausschließlich für die bestimmungsgemäße Ausführung des Avionic-Concept Auftrags verwendet werden.
4. Liefer- und Leistungstermine
4.1 Vereinbarte Liefer-und Leistungstermine bzw. –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins ist der Eingang der Ware an der von der Avionic-Concept benannten Empfangsstelle bzw. die Erbringung der Leistung andem vom der Avionic-Concept benannten Erfüllungsort.Der Lieferant hat die Avionic-Concept unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und sobald sich abzeichnet, dass von ihm der Liefer- bzw. Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch die Avionic-Concept enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.2 Gerät der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann die Avionic-Concept für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 5% der Gesamtvertragssumme geltend machen. Bei einer AOG Lieferung kann die Standzeit des Fluggerätes und die Ersatzfluggerätbeschaffung geltend gemacht werden. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Avionic-Concept ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
4.3 Die Avionic-Concept ist nicht verpflichtet, Teillieferungen oder –Leistungen anzunehmen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen ist im Lieferschein die verbleibende, noch zu liefernde Menge aufzuführen.
4.4 Der Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben und ergibt sich diese auch nicht aus der Natur des‚ Schuldverhältnisses, gilt als Erfüllungsort die Adresse des Bestellabsenders.
4.5 Der Lieferant verpflichtet sich in regelmäßigen Abständen eine Selbstauskunft Postal Audit Form) durchzuführen und die entsprechenden Betriebszulassungen (ISO, EASA etc.) der Avionic-Concept zur Verfügung zu stellen. Beim Erlöschen einer Betriebszulassung ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich der Avionic-Concept mitzuteilen.
5. Lieferung
5.1 Jeder Lieferung ist ein sofort greifbarer Lieferschein beizufügen, der sämtliche Angabe über die nach der Bestellung zu liefernden Gegenstände, insbesondere die Stückzahl, die Avionic-Concept Artikel-Nummer und die Bestell- oder Vertrags-nummer enthält. Spätestens am Tag des Versands ist der Avionic-Concept eine Versandanzeige vorab per Fax oder E-Mail zuzuleiten.
5.2 Die Lieferung muss sämtliche zutreffende Dokumente für die Lieferung der Artikel oder der Leistung enthalten. Luftfahrtmaterialien müssen gemäß den EASA Vorschriften entsprechende Dokumentation enthalten. Lagerzeitbegrenzte Materialien müssen eine Restlaufzeit von 70% aufweisen. Messgeräte sind mit einem gültigen Kalibrierprotokoll zu liefern.
5.3 Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, geeignete Montage- und Betriebs-anweisungen mit der Ware zu übersenden, soweit deren Art hierzu Anlass gibt.
5.4 Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von der Avionic-Concept als Empfänger bezeichneten Dritten.
5.5 Der Lieferant hat seine Lieferung sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Avionic-Concept aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung, Versendung oder Versicherung entstehen.
5.6 Die Mehrkosten, die der Avionic-Concept durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
5.7 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Eingang der Ware bei der von der Avionic-Concept angegebenen Empfangsstelle über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.
6. Preise
6.1. Die vereinbarten Preise sind – soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden – Festpreise und schließen Nachforderungen oder Preiserhöhungen aller Art aus. Sie schließen die Abgeltung aller Nebenkosten einschließlich öffentlicher Abgaben und Zölle zuzüglich der Mehrwertsteuer ein.
6.2. Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu Lasten der Avionic-Concept, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
6.3 Lieferungen erfolgen soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, DDU, INCOTERMS 2000.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sämtliche ordnungsgemäße und unbeanstandete Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Tagen ohneAbzug zur Zahlung fällig, und zwar nach Wahl der Avionic-Concept durch Barzahlung, Übersenden eines Verrechnungsschecks oder Überweisung auf ein Bankkonto.
7.2. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor Eingang der Ware oder der Rechnung bei der Avionic-Concept bzw. Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer bzw. Abnahme der Leistung durch die Avionic-Concept
7.3. Von einer vorzeitig vom Auftragnehmer vorgenommenen Lieferung bzw. erbrachten Leistung, der die Avionic-Concept nicht zugestimmt hat, wird eine an den vorgesehenen Liefer-/Leistungstermin gebundene Zahlungsfrist nicht berührt.
7.4. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:Bestell- oder Vertragsnummer, Angabe des Lieferscheins oder des Leistungs-Nachweises, die Menge, die Mengeneinheit, den Preis pro Einheit der einzelnen Ware/Leistung sowie den Gesamtpreis für die Lieferung/Leistung.
7.5. Sämtliche Rechnungen haben steuerlichen Erfordernissen zu genügen, insbesondere ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Das teilweise oder gänzliche Fehlen dieser Angaben steht der Fälligkeit der Rechnung entgegen.
7.6. Fracht und Verpackungen werden nur dann vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
7.7. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung direkt an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden.
7.8. Die Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Erfüllung.Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
7.9 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber der Avionic-Concept ohne deren schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht im Falle eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.
8. Reisekosten
8.1. Soweit die Erstattung von Reisekosten vertraglich vereinbart wurde, müssen zur Abrechnung der Reisekosten der Avionic-Concept entsprechende Belege vorgelegt werden. Die Avionic-Concept erstattet die Reisekosten, die tatsächlich angefallen sind und durch entsprechende Belege nachgewiesen werden, soweit die in den Belegen ausgewiesenen Kosten die vorher genehmigten Kosten nicht übersteigen.
8.2. Reisezeiten sind keine Arbeitszeiten und werden als solche nicht in Anrechnung gebracht.
9. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
9.1. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Avionic-Concept, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn ganz oder teilweise abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer Forderungen gegen die Avionic-Concept ohne Zustimmung der Avionic-Concept an einen Dritten ab, so ist die Avionic-Concept nach ihrer Wahl dazu berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten zu leisten.
9.2. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftragnehmernur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom der Avionic-Concept anerkannt ist und auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
10. Vertragslaufzeit
10.1. Ist bei Dauerschuldverhältnissen im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag vom Auftragnehmer mit einer Frist von drei Monaten,von der Avionic-Concept mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Avionic-Concept ist dazu berechtigt, Teilkündigungen durchzuführen.Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses reicht die Absendung per Telefax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Medien nicht aus.
10.2. Ein zwischen der Avionic-Concept und dem Auftragnehmer geschlossener Vertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit außerordentlich fristlos gekündigt werden. Alswichtiger Grund gilt u.a., wenna) der jeweils andere Vertragspartner trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;b) über das Vermögen der jeweils anderen Vertragspartei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde;Darüber hinaus hat die Avionic-Concept das Recht, außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer Mitarbeiter trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung einsetzt,die die Anforderungen für eine befriedigende Auftragserteilung nicht kompetent erfüllen.
10.3. Für den Fall, dass die Avionic-Concept kündigt, bezahlt die Avionic-Concept dem Auftragnehmer die bis zum Tag der Kündigung erbrachten Leistungen. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf Geltendmachung des entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit der Avionic-Concept bekannt werden, insbesondere die Inhalte und Konditionen von Aufträgen, als Geschäftsgeheimnis bzw. vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, und zwar bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach Durchführung des Auftrags. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, ihm bekannt gewordene Daten ausschließlich für Zwecke der Auftragserfüllung zu verwenden.
11.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorstehend aufgeführte Verpflichtung zur Geheimhaltung auch allen seinen Mitarbeitern, Beauftragten und/oder Unterauftragnehmer und deren Mitarbeitern aufzuerlegen und für die Einhaltung der Verpflichtung durch Mitarbeiter, Beauftragte und/oder Unterauftragnehmer sowie deren Mitarbeiter, durch geeignete Maßnahmen Sorge zu tragen.
11.3. Der Auftragnehmer hat von ihm im Servicefall ausgetauschte Systemkomponenten sofort an die Avionic-Concept zurückzusenden. Wird der Auftragnehmer beauftragt diese zu verschrotten, so sind die Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen allenfalls noch enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind. Soweit dies mit der Avionic-Concept vereinbart wurde, sind derartige Komponenten vom Auftragnehmer gemäß den einschlägigen Datenschutz-bestimmungenunter Aufsicht zu zerstören.
11.4. Der Auftragnehmer stimmt zu, dass seine mit der Vereinbarung im Zusammenhang stehenden Daten von der Avionic-Concept verarbeitet werden.
11.5. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits aus anderen Quellen uneingeschränkt bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder später wurden, sofern dies nicht auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruht;die nach Offenlegung unabhängig von den offenbarten Informationen vom Auftragnehmer ermittelt oder gefunden wurden, oder rechtmäßig von einer anderen Quelle bezogen wurden, die das Recht zur Bereitstellung dieser Information hat, oderdie bereits vom der Avionic-Concept einem oder mehreren Dritten ohne Beschränkung offen gelegt wurden.Den Nachweis für das Vorliegen einer der vorgenannten Bedingungen muss der Auftragnehmer führen.
11.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personen-bezogenen Daten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §9 nebst Anhang BDSG, einzuhalten. Er ist weiterhin verpflichtet, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf die Einhaltung des Datenschutzes gem. § 5 BDSG zu verpflichten.
11.7. Für den Fall des Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungenund die hier vereinbarten Geheimhaltungspflichtendurch den Auftragnehmer wirddie Bezahlung einer Vertragsstrafe von € 5.000 pro Verstoß vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der Avionic-Concept bleiben unberührt.
12. Haftung
12.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt die Avionic-Concept von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Pflicht-verletzung ergeben. Entsprechendes gilt für Rechtsverteidigungs- und Rechts-verfolgungskosten.
12.2. Die Avionic-Concept und ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen.
12.3. Für sonstige Schäden haftet die Avionic-Concept nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen / Verrichtungsgehilfen – beruhen.
Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch die Avionic-Concept und/oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-gehilfen ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
13. Vertragsstrafe
13.1. Sollte der Auftragnehmer schuldhaft gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen, ist er verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme zu zahlen. Bei fortgesetzten Verstößen löst jede angefangene Woche neuerlich eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Auftragssumme aus, wobei für diesen Fall die Vertragsstrafe auf einen Betrag von insgesamt 5 % der Auftragssumme beschränkt ist. Die Vertragsstrafe kann bis zum Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden, auch wenn sich die Avionic-Concept bei Annahme der verspäteten Leistung das Recht hierzu nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf mögliche Schadensersatzansprüche angerechnet.
13.2. Diese Regelung gilt nicht bei Verstößen gegen Datenschutz und Geheimhaltung. Hierfür findet die Regelung des Pkt.11.7 Anwendung.
14. Schutzrechte
14.1. Der Auftragnehmer stellt der Avionic-Concept und ihre verbundenen Unternehmen von allen Ansprüchen Dritter wegen schuldhafter Verletzung derer Schutzrechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Produkte frei und wird von Dritten geltendgemachte Ansprüche auf seine Kosten abwehren.
14.2. Der Auftragnehmer wird auf eigene Kosten notwendige Änderungen am Liefer-/Leistungsgegenstand aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter, die zu einer Nutzungseinschränkung der Avionic-Concept und derer verbundenen Unternehmen führen, durchführen oder die angegriffenen Teile des Liefer-/Leistungsgegen-standes gegen nicht angegriffene, prinzipiell funktionsgleiche Teile ersetzen oder der Avionic-Concept die notwendigen Rechte verschaffen.
15. Markenschutz, Referenznennung
Der Auftragnehmer darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Avionic-Concept irgendwelche Informationen, die er im Zuge der Durchführung des Auftrages erhältzu Werbezwecken nutzen oder sonst an Dritte (siehe auch Geheimhaltungs-verpflichtung unter Pkt. 11) herausgeben. Entsprechendes gilt für die Verwendung des Namens oder des Logos der Avionic-Concept. Eine von der der Avionic-Concept erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
16. Vertragssprache, Korrespondenz
Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Soweit sich dieVertragsparteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
17. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Mannheim ausschließlicher Gerichtsstand. Das gilt auch für Streitigkeiten aus Wechsel- und Scheckforderungen.
18 Gefahrübergänge
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Ablieferung (erfolgte Abladung) auf die Avionic-Concept über. Das Eigentum geht mit Gefahrenübergang auf die Avionic-Concept über.
19. Mängelhaftung
19.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die Ware für die jeweils vertragliche vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Avionic-Concept nach der Art der Ware erwarten kann. Darüber hinaus sichert der Auftragnehmer zu, dass die Ware die Eigenschaften aufweist, die die Avionic-Concept aufgrund der öffentlichen Äußerungen des Auftragnehmers, des Herstellers oder eines Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwartenkann, dass die gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und dass, soweit eine Montage vereinbart ist, diese sachgemäß ausgeführt wird.
19.2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist, aufgrund derer die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware durch die Avionic-Concept untersagt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt oder aufgrund derer die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware von der Zahlung zusätzlicher, über den vereinbarten Warenpreis hinausgehender Entgelte abhängig gemacht werden könnte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass Rechte solcher Art bestehen, der Avionic-Concept von sämtlichen hieraus gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten freizustellen.
19.3. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
19.4. Der Avionic-Concept kann nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung verlangen. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich das Recht der Avionic-Concept darauf, nach Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder das Entgelt zu mindern sowie Schadensersatz zu fordern.
19.5. Der Avionic-Concept steht das Recht zu, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und die Avionic-Concept aufgrund der Eilbedürftigkeit keine Möglichkeit hat, den Auftragnehmer vor der Selbstvornahme zu unterrichten und auf einen drohenden weiteren Schaden hinzuweisen. Die zusätzlichen Kosten werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
19.6. Soweit gesetzlich keine längeren Fristen gelten, verjähren Mängelansprüche verjähren in drei Jahren ab Eingang der Lieferung an der in der Bestellung vorgegebener Lieferadresse.
19.7. Liegt der Bestellung ein Handelsgeschäft zugrunde, so gilt die gelieferte Ware dann als genehmigt, wenn die Avionic-Concept nicht binnen 2 Wochen nach Ablieferung an denAuftragnehmer eine Mängelanzeige abgesendet hat, soweit die Lieferung nicht von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Auftragnehmer die Genehmigungals ausgeschlossen betrachten muss. Dies gilt auch für Falschlieferungen und Mengenabweichungen.
19.8. Die Rüge verborgener Mängel ist dann rechtzeitig erhoben, wenn die Mängel innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung dem Auftragnehmer angezeigtwerden.
20. Werkleistungen
20.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Abnahme auf die Avionic-Concept über.
20.2. Es erfolgt eine schriftliche Abnahme der Werkleistungen.
20.3. Der Auftragnehmer stellt kostenlos Unterstützungsleistungen in dem Umfang zur Verfügung, der notwendig ist, um eine Abnahmeprüfung durchzuführen.
20.4. Sofern die jeweilige Abnahme nicht erklärt wurde, sind die Abnahmeprüfungen zu wiederholen. Es können sämtliche Abnahmeprüfungen oder umfassende Anteilehiervon wiederholt werden.
20.5. Sieht das Abnahmeprotokoll eine Gesamtabnahme vor, und unterteilt sich diese in einzelne Teilabnahmen, so wird die Gesamtabnahme erst dann erklärt, wenn sämtliche (Teil-)Abnahmeprüfungen erfolgreich laufen.
21. Mängelhaftung
21.1. Der Auftragnehmer sichert zu, Dienst- bzw. Werkleistungen sachgerecht, qualitativ einwandfrei sowie termingerecht auszuführen.
21.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
21.3. Die Avionic-Concept kann nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung verlangen. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Nacherfüllung zu verweigern,wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Fall beschränkt sich das Recht der Avionic-Concept darauf, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder das Entgelt / den Werklohn zu mindern.
21.4. Soweit gesetzlich keine längere Frist vorgesehen ist, verjähren Mängelansprüche in drei Jahren ab Durchführung / Abnahme der Leistung.
21.5. Mängel hat die Avionic-Concept dem Auftragnehmer anzuzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
21.6. Sollte der Auftragnehmer bestreiten, dass ein Mangel vorliegt, und wird von der Avionic-Concept aufgrund dessen ein Sachverständiger beauftragt, und liegt tatsächlich ein Mangel vor, so trägt der Auftragnehmer die Kosten hierfür.
22. Nutzungsrechte an Ergebnissen aus Dienst- oder Werkleistungen
22.1. Der Auftragnehmer überträgt der Avionic-Concept ausschließlich und unbefristet sämtliche Urhebernutzungs- und sonstigen Verwendungsrechte an allen vom Auftragnehmer auf Grundlage eines Vertrages erbrachten Leistungen, insbesondere auch an Entwürfen, Gestaltungsvorschlägen etc. und sämtliche Nutzungsrechte für Art und Umfang der erarbeiteten und vorgeschlagenen Maßnahmen.
22.2. Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen entstehen, können beide Parteien frei verfügen.
23. Leistungserbringung im Betrieb der Avionic-Concept
23.1. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften,der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischenBestimmungen verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, der Avionic-Concept seine Arbeitskräfte namentlich zu melden und sie zu veranlassen, sich während ihrer Arbeit den betrieblichen Gepflogenheiten der Avionic-Concept zu fügen und die von der Avionic-Concept zur Verfügung gestellten Abrechnungsunterlagen ordnungsgemäß auszufüllen.
23.2. Die Benutzung zur Verfügung gestellter Hilfsmittel und Arbeitsgeräte durch die Avionic-Concept erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Auftragnehmers.
24 Einsätze von Personal, Subunternehmer
24.1. Der Auftragnehmer ist für die Auswahl und den Einsatz des Personals, sowie auch für die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung verantwortlich.
24.2. Der Auftragnehmer wird qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und für die Laufzeit eines Vertrages geeignete Leistungsbereitschaft vorhalten. Die Avionic-Concept ist dazu berechtigt, vom Auftragnehmer den Austausch des Personals aus wichtigem Grund zu verlangen. Sollte ein Austausch des Personals erfolgen, wird der Auftragnehmer der Avionic-Concept qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen.
24.3. Die Beauftragung eines Subunternehmers Bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Avionic-Concept. Auf Forderung der Avionic-Concept sind unberechtigt eingesetzteSubunternehmer innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung abzuberufen. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat die Avionic-Concept jederzeit das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des geschlossenen Vertrages.
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AC Avionic Concept GmbH
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Telefon: +49 (0)7229 18396-0
Telefax: +49 (0)7229 18396-36
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Gesellschafter-Geschäftsführer:
Thorsten Franke
Hauptsitz Rheinmünster
Wacholderstraße 7
D-77836 Rheinmünster
Flughafen Karlsruhe / Baden-Baden
Airport Boulevard B216
D-77836 Rheinmünster
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Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Mannheim
Registernummer: HRB 722387
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 Umsatzsteuergesetz
DE300495500
Aufsichtsbehörde
Amtsgericht/Registergericht Mannheim
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Thorsten Franke
Wacholderstraße
D-77836 Rheinmünster
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/
consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
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